Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, welche Bestandteil aller mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge sind und auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber gelten, ohne dass sie nochmals gesondert vereinbart werden. Ihr Unternehmen wird im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter sind, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise
3.1 Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer Abgaben.
3.2 Vorarbeiten wie Proben, Entwürfe, Skizzen werden zusätzlich berechnet.
3.3 Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von vier Monaten, so sind wir berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise insoweit anzupassen, als sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten (Löhne und Gehälter, Material, allgemeine Geschäftskosten) erhöht haben. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls seit Vertragsschluss eine Preissteigerung von mehr als 8% pro Jahr zu verzeichnen ist.
3.4 Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, so können wir diese zusätzlich berechnen. Übersteigt der Aufpreis 10% des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, er ist vorher von uns auf die außerplanmäßige Preiserhöhung hingewiesen worden und hat ihr nicht schriftlich widersprochen.
3.5 Von uns nicht verschuldete oder andere, in Abweichung von der ersten Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Der Auftraggeber haftet auch für einen infolgedessen eintretenden Produktionsmittelstillstand einschließlich Maschinenstillstand. 3.6 Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug wird nur nach vorheriger Vereinbarung gewährt. Die Zahlung von Versand- (Fracht, Zoll, Porto) und Verpackungskosten ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
4.2 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber und sind sofort fällig.
4.3 Bei größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten Arbeit entsprechende Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden.
4.4 Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen sowie besonderer Materialien sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.
4.5 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen in der uns von den Banken für Kreditzinsen in Rechnung gestellten Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.6 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.
4.7 Gerät der Auftraggeber mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die bei normalem Verlauf erst später zu erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen.
4.8 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

5. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
5.1 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Bezahlung der offenen Forderungen durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. wenn beim Auftraggeber das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist), so können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5.2 Uns steht an den vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen Gegenständen ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung unserer fälligen Forderung aus der Geschäftsverbindung zu.
5.3 Der Auftraggeber darf nur mit Gegenansprüchen des Auftraggebers aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Gegenansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ihm steht die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht zu.

6. Lieferzeit, Lieferung
6.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. Unsere Liefertermine sind regelmäßig Zielvorgaben und keine Fixtermine, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
6.2 Für die Dauer der Prüfung der Proofs, Plots, Fertigmuster, Andrucke usw. durch den Auftraggeber ist die vereinbarte Lieferfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme.
6.3 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
6.4 Wir sind zu Teillieferungen (Vorablieferungen) berechtigt, soweit die Teillieferung für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein wesentlicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

7. Lieferverzug, Lieferunmöglichkeit
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen) auf unserer Seite oder unserer Vorlieferanten. Wird durch solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich und dauert die Behinderung länger als vier Wochen an, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

8. Gefahrtragung, Versand
8.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
8.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
8.3 Die Lieferung wird nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers transportversichert.

9. Übermittlung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten müssen gemäß Nr. 4 der Anlage zu § 9 BDSG während der elektronischen Übermittlung mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

10. Abnahmeverzug
Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung weiterhin die Abnahme verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

11. Beanstandungen
11.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnissein jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Seine Pflicht zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
11.2 Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben, anderenfalls gelten sie als genehmigt. Wir müssen die Möglichkeit zur Überprüfung erhalten. Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zu rügen.
11.3 Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
11.4 Wir haben zunächst das Recht zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Misslingt die Nachbesserung (Ersatzlieferung) oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Eigenschaften ausdrücklich zugesichert haben.
11.5 Bei farbigen Reproduktionen in einem Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Proofs und Auflagendruck. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
11.6 Für erhebliche Abweichungen von Normen und in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons etc. und sonstigen Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Papier- und Pappenlieferanten sowie sonstigen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Papier- und Pappenlieferanten etc. durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
11.7 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Lacke sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung objektiv erkennbar waren. Für materialbedingte Abweichungen haften wir jedoch nicht, wenn uns der Auftraggeber diese Materialien zur Verwendung bestimmt hat.
11.8 Soweit bestimmte Sonderarbeiten wie z.B. Einbände aus Kunststoff, besondere Bindungen, auch Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw. durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Bedingungen in Ziff. 11.6 entsprechend.
11.9 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Der Prozentsatz erhöht sich bei besonders schwierigen Drucken sowie bei Auflagen bis zu 10.000 Exemplaren auf 10%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von uns aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
11.10 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht von unserer Seite. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei den Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

12. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
13.2 Im Fall des Scheck-Wechsel-Austausches geht das Eigentum auf den Auftraggeber erst über, wenn für uns kein Rückgriff aus dem Wechsel mehr zu befürchten ist.
13.3 Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren, aus dem Abdruck von Anzeigen und aus dem Vertrieb von Beilagen in den gelieferten Waren werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, aus dem Abdruck von Anzeigen und aus dem Vertrieb von Beilagen in ein mit einem Dritten, insbesondere mit einem Kunden, bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abgetretene Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.
13.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
13.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

14. Haftung
14.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
14.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht - bei vorsätzlich oder grob-fahrlässig verursachten Schäden, - bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, - im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, oder - bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
14.3 Soweit wir gemäß 14.2 dem Grunde nach haften, ist diese Haftung, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf die Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag begrenzt, mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
14.4 Für Schäden beim Transport ist die Haftung auf den von dem beauftragten Spediteur geleisteten Ersatz beschränkt.
14.5 Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer 14.2 genannten Schadenersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung oder Bereitstellung zur Abholung der Ware.

15. Materialbeistellung
15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a. Papier und Halbfabrikate), gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint.
15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen.
15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, sind wir berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Für die Versicherung der Sachen hat der Auftraggeber zu sorgen.

16. Urheberrecht
16.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
16.2 Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Daten, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei uns.

17. Korrekturen, Korrekturabzüge
17.1 Korrekturabzüge, Plots, Proofs und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.
17.2 Für Verzögerungen infolge verspäteter Rücksendung haften wir nicht.
17.3 Bei kleineren Druckaufträgen (z.B. Firmeneindrucke) sowie bei gelieferten Druckvorlagen sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobes Verschulden.
17.4 Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgebend.

18. Archivierung
Wir gehen davon aus, dass wir für die Produktion eine Kopie der Daten des Auftraggebers erhalten und dieser die Originale oder eine Kopie dieser Daten selbstverantwortlich speichert. Für den Auftraggeber angefertigte oder von diesem zur Verfügung gestellte Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden sämtliche Daten einschließlich aller erhaltenen Datenträger drei Monate nach Produktionsende gelöscht bzw. vernichtet. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
19. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können ordentlich nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt daneben unberührt.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
20.1 Erfüllungsort ist Kiel. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist, soweit auch der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ebenfalls Kiel.
20.2 Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

21. Code of Conduct
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns zur Unterstützung und Umsetzung der im Rahmen der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen aufgestellten Prinzipien zu den Menschenrechten, den Arbeitsbeziehungen und zur Umwelt sowie Korruption bekennen (www.unglobalcompact.org) und erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass diese die Einhaltung der darin enthaltenen Regeln und Prinzipien unterstützen.